Allgemeine Geschäftsbedingungen der Folding Factory GmbH
§ 1 Geltungsbereich
1. Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle zukünftigen Geschäfte ab 01.09.2016 zwischen uns, der Firma Folding Factory GmbH, und unseren Kunden.
2. Diese Vertragsbedingungen gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne von § 310 I BGB.
3. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende allgemeine Geschäftsbedingungen unserer Kunden werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn wir ihnen ausdrücklich schriftlich zustimmen.
§ 2 Vertragsschluss
1. Die Darstellung unserer Waren im Internet und in Prospekten stellt kein Angebot dar, sondern eine unverbindliche Aufforderung an den Kunden bei uns anzufragen oder zu bestellen.
2. Unsere Angebote sind freibleibend.
3. Technische Änderungen sowie Änderungen in Form, Farbe und/oder Gewicht sowie Lieferzeit und -möglichkeit bleiben vorbehalten, soweit der angebotene Gegenstand dadurch nicht in seiner Funktion beeinträchtigt wird.
4. Beschaffenheitsangaben unserer Waren sind nur dann verbindlich, wenn sie von uns ausdrücklich als solche zugesichert werden. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung stellen keine Beschaffenheitsangabe der Waren dar.
5. Sofern eine Bestellung des Kunden als Antrag gemäß 145 BGB anzusehen ist, sind wir berechtigt, diese Bestellung innerhalb von zwei Wochen nach Eingang bei uns anzunehmen. Die Annahme des Antrags erfolgt durch uns entweder schriftlich oder mittels Lieferung des Vertragsgegenstandes bzw. Leistungserbringung beim Kunden.
6. Bei Bestellungen auf elektronischem Wege bestätigen wir den Zugang der Bestellung unverzüglich. Diese Zugangsbestätigung stellt keine verbindliche Annahme der Bestellung dar. Auch die Entgegennahme einer telefonischen Bestellung stellt keine verbindliche Annahme unsererseits dar.
7. Gehört zum Inhalt des Vertrages auch die Montage oder Überholung oder Reparatur von gebrauchten Walzen oder Maschinen ist es ggfls. erforderlich für die Erstellung eines Kostenvoranschlages eine In-Augenscheinnahme der Walzen oder Maschinen vor Ort vorzunehmen. Kommt es nach Überlassung des Kostenvoranschlages innerhalb von 4 Wochen nicht zu einem Vertragsschluss, verpflichtet sich der Kunde die Kosten der Inspektion vor Ort als auch die Reisekosten eines Vertreters der Folding Factory GmbH zu tragen.
§ 3 Überlassene Unterlagen
An allen in Zusammenhang mit der Auftragserteilung dem Kunden überlassenen Unterlagen, wie z.B. Kalkulationen, Zeichnungen etc., behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Diese Unterlagen dürften Dritten nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, wir erteilen dazu dem Kunden unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung. Soweit wir das Angebot des Kunden nicht annehmen, sind diese Unterlagen uns unverzüglich zurückzusenden.
§ 4 Preise und Zahlungsmodalitäten
1. Es gelten die in unserem Angebot bzw. der Auftragsbestätigung bestimmten Preise.
2. Diese Preise gelten ab unserem Lager ausschließlich Verpackung und zuzüglich der Mehrwertsteuer in der jeweils gesetzlich gültigen Höhe. Die Kosten der Verpackung, Transport, Versicherung werden gesondert in Rechnung gestellt. Verpackungen werden nicht zurückgenommen.
3. Die in der Auftragsbestätigung genannten Preise beruhen auf den aktuellen Material-, Energie- und sonstigen Kosten und Löhnen. Angemessene Preisänderungen wegen veränderter Lohn-, Material- und Vertriebskosten für Lieferungen, die 3 Monate oder später nach Vertragsschluss erfolgen, bleiben ausdrücklich vorbehalten.
4. In der Regel liefern wir den Vertragsgegenstand gegen Vorkasse des Kunden.
5. Sollten wir ausnahmsweise eine andere Zahlungsart vereinbaren, hat der Kunde die Zahlung innerhalb von 2 Wochen nach Erhalt der Rechnung auf das ihm benannte Konto ohne Abzug von Skonto zu erbringen.
6. Im Falle eines Zahlungsverzuges schuldet der Kunde Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über Basiszinssatz p.a. und eine Verzugspauschale in Höhe von 40,00 €. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt ausdrücklich vorbehalten.
§ 5 Aufrechnung und Zurückbehaltungsrecht
Ein Recht zur Aufrechnung mit einer Gegenforderung steht dem Kunden nur zu, wenn dieser Gegenanspruch von uns nicht bestritten oder rechtskräftig festgestellt ist. Die Befugnis zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts steht dem Kunden gegen uns nur zu, wenn sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruft.
§ 6 Lieferung / Leistungszeit / Gefahrtragung
1. Die von uns genannten Liefer- bzw. Fertigstellungszeiten (im folgenden "Leistungszeiten") beruhen auf den bei der Auftragsannahme von dem Kunden mitgeteilten Anforderungen an unsere Produkte.
2. Leistungszeiten stehen unter dem Vorbehalt der rechtzeitigen Selbstbelieferung durch unsere Lieferanten.
3. Von uns nicht zu vertretende Leistungshindernisse verlängern unsere Leistungsfristen mindestens um die Dauer des Bestehens des Leistungshindernisses.
4. Zumutbare Teillieferungen sind zulässig und können gesondert in Rechnung gestellt werden.
5. Die von uns angegebene Lieferzeit setzt die rechtzeitige ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Kunden voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
6. Wird der Vertragsgegenstand auf Wunsch des Kunden an diesen oder an eine andere vom Kunden genannte Adresse versendet, so geht nach Ablieferung des Vertragsgegenstandes an die zur Versendung bzw. Lieferung bestimmte Person die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung des Vertragsgegenstandes auf den Kunden über.
Dieses gilt insbesondere für Lieferzeiten und -fristen, für die wir (Folding Factory GmbH) bei rechtzeitiger Auslieferung an die zur Versendung bestimmte Person nicht haftbar sind.
7. Gerät der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. Sofern vorstehende Voraussetzungen vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung des Vertragsgegenstandes in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.
8. Befindet sich der Kunde mit fälligen Leistungen in Verzug, so ist Folding Factory berechtigt, jede weitere Leistungserbringung an diesen Kunden zu verweigern, bis die Forderungen der Folding Factory gegenüber dem Kunden beglichen sind.
§ 7 Besondere Mitwirkungspflichten des Kunden
1. Bei Lieferung, Installation oder Umzug einer Maschine oder ähnlichem obliegt es dem Kunden, die technisch notwendigen Voraussetzungen für den Betrieb der Maschine zu schaffen. Dieses gilt insbesondere für Anschlüsse und Zuleitungen, die der Kunde eigenverantwortlich vorhalten muss.
2. Bei Reparaturen, Überholung von Gebrauchtmaschinen und Falzwalzentausch ist die zu bearbeitende Maschine vor Durchführung der Arbeiten in einen hierfür tauglichen Zustand seitens des Kunden zu bringen; dieses umfasst insbesondere die Sicherstellung des ungehinderten Zugangs zur Maschine, die Reinigung und alle sonstigen Vorbereitungsmaßnahmen, die zur ordnungsgemäßen Ausführung der bestellten Arbeiten erforderlich sind.
3. Sollten vor Durchführung der eigentlichen Arbeiten noch vorbereitende Tätigkeiten durch uns erforderlich sein oder wir an den eigentlichen Arbeiten gehindert sein, so wird der hierzu notwendige Zeit- und Arbeitsaufwand berechnet. Der Kostenvoranschlag wird hiervon nicht berührt, ein Kündigungsrecht des Kunden besteht in einem solchen Fall nicht.
§ 8 Tauschware und Versendung derselben
Gehört zu dem Vertrag die Inzahlungnahme gebrauchter Teile des Kunden, so sind diese bei Montage vor Ort unmittelbar an uns zu übergeben oder auf eigene Kosten und Gefahr an uns zu versenden. Wenn Teile wie z.B. Segmentwalzen, Falzwalzen, Saugräder, Messerwellentransportrollen etc dem Tauschprinzip unterliegen, müssen diese innerhalb von 4 Wochen vom Kunden an uns oder den Lieferanten auf eigene Kosten und Gefahr zurückgesandt werden. Im Falle einer Zuwiderhandlung gegen diese Bestimmung sind wir berechtigt die Teile neu zu beschaffen und dem Kunden in Rechnung zu stellen.
§ 9 Eigentumsvorbehalt
Wir behalten uns das Eigentum an dem Vertragsgegenstand bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen aus dem Vertrag vor. Dies gilt auch für alle zukünftigen Lieferungen, auch wenn wir uns nicht stets ausdrücklich hierauf berufen. Wir sind berechtigt, den Vertragsgegenstand zurückzunehmen, wenn der Kunde sich vertragswidrig verhält.
§ 10 Gewährleistung / Mängelrüge / Haftung / Rückgriff
1. Voraussetzung für eine Inanspruchnahme unsererseits auf Gewährleistung ist stets,
a) dass der Kunde den Vertragsgegenstand gemäß § 377 HGB unverzüglich untersucht und etwa vorhandene Fehler bzw. Mängel schriftlich unverzüglich rügt,
b) dass der Kunde ohne unsere Zustimmung keine eigenen Nachbesserungsversuche unternimmt (es sei denn, der Nachbesserungsversuch ist zur Abwendung unverhältnismaßig großen Schadens oder wegen Gefährdung der Betriebssicherheit beim Kundenbetrieb notwendig)
c) dass der Kunde die von ihm beanstandeten Teile unverzüglich an die jeweils aktuelle Adresse der Folding Factory GmbH auf Gefahr des Kunden übersendet.
2. Ansprüche des Kunden bei Lieferung neu hergestellter Waren wegen Sachmängeln verjähren in einem Jahr ab Übergabe/Ablieferung des Kaufgegenstandes an den Kunden. Hiervon ausgenommen sind Schadensersatzansprüche wegen der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit und/oder Schadensersatzansprüche aufgrund von grob fahrlässig oder vorsätzlich verursachten Schäden durch uns. Insoweit gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.
3. Eine Gewährleistung für gebrauchte bzw. instandgesetzte Waren wird ausgeschlossen.
4. Für den Fall, dass trotz sorgfältig geliefertem Vertragsgegenstand dieser einen Mangel aufweisen sollte, der bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag, werden wir den Vertragsgegenstand vorbehaltlich fristgerechter Mängelrüge nach unserer Wahl nachbessern oder eine Ersatzware liefern. Der Kunde hat uns stets Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu geben. Etwaige Rückgriffansprüche bleiben von vorstehender Regelung ohne Einschränkung unberührt.
5. Scheitert die Nacherfüllung kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern. In diesem Fall steht dem Kunden ein weiterer Schadensersatzanspruch wegen des Mangels nicht zu. Eine Haftung wegen entgangenen Gewinns ist ausgeschlossen.
6. Für Teile, die aufgrund ihrer Beschaffenheit einer unvermeidlichen und regelmäßigen Abnutzung unterliegen, wie z.B. Walzen, Federn, Bürsten, Messer, Filter, o.ä. wird keine Gewähr übernommen werden.
7. Dieses gilt auch für Schäden des Kunden infolge unsachgemäßer Lagerung und unsachgemäßem Einbau, Behandlung oder Verwendung ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten oder ungünstiger Luftfeuchtigkeitsverhältnisse.
8. Die Haftung ist ausgeschlossen für Quetschfalten des Papiers oder Abdrücke der Walzen auf dem Papier, Druckfarbenannahme über die Walzen auf das Papier, Statikproblemen (v.a. statische Aufladung), Falzdifferenzen oder Verschleißerscheinungen als Folge von Fehleinstellung der Maschine bzw. Verwendung von besonders Verschleiß verursachenden Materialien.
9. Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Verschleiß wie bei Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, oder aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind.
10. Werden vom Kunden oder Dritten unsachgemäß Instandsetzungsarbeiten oder Änderungen vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.
11. Sollten wir Montageleistungen oder Reparaturen erbringen, bestehen Mängelansprüche diesbezüglich nur insoweit als die Mängel uns unverzüglich angezeigt werden, spätestens jedoch innerhalb von einer Woche nach Beendigung der o.g. Leistungen, andernfalls gelten unsere Leistungen als mangelfrei erfolgt.
12. Rückgriffansprüche des Kunden gegen uns bestehen nur insoweit, als der Kunde mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlich zwingenden Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat.
13. Soweit vorstehend nichts anderes bestimmt schließen wir unsere Haftung für jegliche Schadensart bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen aus, sofern diese keine vertragswesentlichen Pflichten, Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder Garantien betreffen oder Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz berührt sind. Gleiches gilt für Pflichtverletzungen unserer Erfüllungsgehilfen.
14. Soweit eine Haftung gegen uns bzw. unsere Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen besteht, richtet sich diese
a) für Personenschäden dem Grunde und der Höhe nach den gesetzlichen Bestimmungen.
b) für Sachschäden wird die Haftung - soweit möglich - auf die Höhe der Versicherungssumme aus unserer Haftpflichtversicherung, die wir im Schadensfall dem Kunden benennen werden, beschränkt.
c) Die Haftung für Vermögensschäden ist ausgeschlossen.
15. Diese Haftungsbeschränkung und der Haftungsausschluss gilt nicht, soweit bei Schäden an privat genutzten Sachen nach dem Produkthaftungsgesetz oder in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten für vertragstypisch vorhersehbare Schäden zwingend gehaftet wird.
§ 11 Sonstige Bestimmungen
1. Die Vertragssprache ist deutsch.
2. Dieser Vertrag und die gesamten Rechtsbeziehungen der Parteien unterliegen dem deutschen innerstaatlichen Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
3. Erfüllungsort für alle Lieferungen und Leistungen und ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem zwischen dem Kunden und uns geschlossenen Vertrag ist unser Geschäftssitz, 71642 Ludwigsburg Deutschland.
4. Alle Vereinbarungen zwischen den Vertragsparteien zur Ausführung des Vertrages bedürfen der Schriftform.
5. Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich in diesem Fall, eine der unwirksamen Bestimmung rechtlich und wirtschaftlich nahe kommenden Regelung zu vereinbaren. Gleiches gilt auch für etwaige Lücken.